Beste Voraussetzungen schaffen
Jeder Mensch, ob selbst betroffen oder ein*e Angehörige*r, Freund*in oder Nachbar*in, kann durch einen Unfall, Krankheit oder eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung in die Lage geraten, wichtige Angelegenheiten des Lebens dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr selbst besorgen zu können. Bei unserer Beratungsstelle können Sie sich informieren, welche Möglichkeiten es dann gibt. Zum Beispiel, ob eine gesetzliche Betreuung in Frage kommt oder eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung ausreichend ist. Natürlich können Sie hier auch erfahren, wie eine gesetzliche Betreuung beantragt – oder aufgehoben werden kann.
Wir sind da für...
- Erwachsene, bei denen aus unterschiedlichen Gründen eine rechtliche Betreuung eingerichtet wurde.
- Menschen, die eine ehrenamtliche Betreuung führen oder führen möchten.
- Menschen, die eine Vorsorgevollmacht erstellen möchten oder von jemand anderem bevollmächtigt wurden und bei ihrer Aufgabe Rat und Unterstützung brauchen.
Manchmal geht es nicht alleine ...
Eine Betreuung wird vom Amtsgericht eingerichtet, wenn jemand nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbstständig zu regeln. Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sind in § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Hierzu gehört beispielsweise eine psychische Krankheit und/oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung, die dazu führt, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht mehr alleine regeln kann - zum Beispiel den Abschluss eines Vertrages, die Beantragung von Sozialleistungen oder Entscheidungen über medizinische Behandlung.
Ziel des Betreuungsgesetzes (BtG) ist es vor allem, dem betreuten Menschen ein selbst bestimmtes Leben unter Achtung seiner Grundrechte zu ermöglichen. Für die rechtlichen Angelegenheiten - und nur für die - bekommt der Volljährige einen gesetzlichen Vertreter.
Grundsätzlich sind die Personen, für die ein Betreuer bestellt ist weiterhin geschäftsfähig. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Der Betreuer hat die Aufgabe, den Betreuten in den angeordneten Wirkungskreisen zu vertreten. Er hat also die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Im Rahmen der angeordneten Aufgabenkreise geben oder vermitteln Betreuer und Betreuerinnen Hilfe z.B. bei der Vermögenssorge, der Gesundheitsfürsorge, in Wohnungsangelegenheiten oder bei Renten- und Behörden-angelegenheiten. Bei allen Tätigkeiten stehen das Wohl und die Wünsche des Betreuten im Vordergrund.
Wir im Betreuungsverein der AWO haben die Aufgabe rechtliche Betreuungen zu führen, sowie ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer für diese Tätigkeit zu gewinnen.
Rechtliche Betreuer*innen stehen anderen Menschen mit Rat und Tat zur Seite. Sie organisieren die anfallenden verwaltungstechnischen Aufgaben der zu betreuenden Person. Hierzu zählen beispielsweise alle bankbezogenen, ärztlichen oder arbeitsbezogenen Aufgaben und Korrespondenzen. Darüber hinaus sollten Sie immer ein „offenes Ohr“ haben und den alten, kranken oder behinderten Menschen die Möglichkeit geben, ihr Herz auszuschütten – Nähe und Wärme bereichern das Leben beider.
Meist reicht ein monatlicher Zeitumfang von vier bis sechs Stunden aus um helfend zur Seite zu stehen.
Alle pflegerischen oder haushaltsbezogenen Aufgaben werden von anderen Helferinnen und Helfern übernommen.
Wir freuen uns, Sie zu einer ehrenamtlichen Betreuung beraten zu dürfen - rufen Sie an oder schreiben Sie uns.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann ein Bürger einer anderen Person für den Fall eigener körperlicher oder geistiger Behinderung weitreichende Vollmachten erteilen, für ihn rechtlich zu handeln bzw. Verfügungen zur Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung zu treffen.
Die Vorsorgevollmacht ist damit eine besondere Form der Vollmacht, die sehr weitgehende Eingriffsrechte auch in den Bereich der eigenen Persönlichkeitsrechte (Aufenthaltsbestimmung, persönliche Freiheit) an einen Dritten übertragen kann. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist die Vorsorgevollmacht die vom Gesetz vorrangig geförderte Form der Vorsorge.
Die Errichtung einer rechtlichen Betreuung soll dann nicht erfolgen, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
Die Vorsorgevollmacht unterliegt den Voraussetzungen der Vollmachterteilung allgemein (§§ 164 ff. BGB) und sollte auf jeden Fall schriftlich und unter genauer Festlegung der Rechte und Pflichten des Bevollmächtigten erfolgen.
Alternativ oder zusätzlich kann eine Betreuungsverfügung für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig wird errichtet werden.
Julia Plessmann
Tel.: 02306 30670-11
plessmann@awo-rle.de
Reinhild Hoffmann
02306 30670-14
hoffmann@awo-rle.de
Heinz-Peter Zbick
02306 30670-31
zbick@awo-rle.de
Claudia von Hebel
Tel.: 02306 30670-10
Fax: 02306 30670-20
vonhebel@awo-rle.de
Termine nach Absprache